Neue Verpflichtungen für Unternehmen mit 11 bis 49 Beschäftigten in Frankreich
Seit dem 1. Januar 2025 besteht in Frankreich eine Pflicht zur Einführung der sogenannten partage de la valeur, einer Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert.
Diese Pflicht gilt für Unternehmen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Das Unternehmen beschäftigt zwischen 11 und unter 50 Mitarbeitern und
2. erzielt einen steuerlichen Nettogewinn von mindestens 1 % des Umsatzes in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
Für das Jahr 2025 werden in der Praxis die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 berücksichtigt.
Sollte Ihr Unternehmen beide Bedingungen erfüllen, sind Sie verpflichtet:
1. eine gesetzlich vorgeschriebene Gewinnbeteiligung (sog. participation) oder eine freiwillige Gewinnbeteiligung (sog. intéressement) einzuführen
2. oder einen Arbeitnehmersparplan (sog. plan d‘épargne salariale) aufzustocken
3. oder eine Prämie zur Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert (sog. prime de partage de la valeur) auszuzahlen.
Diese Pflicht gilt auch für ausländische Firmen, die eine Niederlassung in Frankreich haben und besteht versuchsweise vom 1. Januar 2025 und bis zum 29. November 2028.
Das Cabinet Fact arbeitet mit kompetenten Beratern zusammen, die Ihnen bei der Einführung der neuen Arbeitnehmerbeteiligung helfen. Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine Email an ccvater@cabinet-fact